
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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Angebot
1.1 Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich und freibleibend.
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Vertragsabschluss
2.1 Der Liefervertrag bzw. Werkvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant/Hersteller nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich oder per online System bestätigt.
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Umfang der Leistungen
3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung bzw. Produktion ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.
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Vorschriften am Bestimmungsort
4.1 Der Besteller hat den Lieferanten/Hersteller auf die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
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Preis
5.1 Wenn nichts anders vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Werk unverpackt. Bei Spezial-Wünschen werden die Mehrkosten verrechnet.
5.2 Die Lieferantin behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Bestellungs-Zeitpunkt und der termingerechten Ablieferung die Materialpreise ändern. Erhöhungen von Steuern und Gebühren gehen zu Lasten des Bestellers.
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Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungen haben ohne Abzug von Spesen, von Steuern oder Gebühren jeder Art netto innert 30 Tagen zu erfolgen.
6.2 Hält der Besteller nicht an den vereinbarten Zahlungstermin, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten.
6.3 Zahlungen dürfen nur an die Verkäuferin direkt geleistet werden. Monteure sind nicht ermächtigt Zahlungen entgegen zu nehmen.
6.4 Nach der 30 Tagen Zahlungsfrist hat die Verkäuferin die Möglichkeit direkt den Besteller zu betreiben. In der Regel erfolgt dies nach der ersten Mahnung.
6.5 Die Lieferantin kann eine Vorleistung vor Lieferung bzw. Herstellung verlangen.
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Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.
7.2. Der Lieferant behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt im amtlichen Register eintragen zu lassen.
7.3 Macht die Verkäuferin von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, so hat die Kaufspartei 3% pro Monat zu entrichten. Vorbehalten bleit eine Nachforderung, sofern Abnutzung oder Minderwert diese Entschädigung übersteigen. Beruf sich die Verkäuferin infolge Verzug des Käufers auf ihr Eigentumsrecht, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Anlage auf Kosten des ehemaligen Käufers sofort zu demontieren und zurückzunehmen.
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Lieferfristen
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die notwendigen behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung allfälligen zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
8.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn die Lieferanten die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
8.3 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags wegen Verspätung der Lieferung.
8.4 Bei Abnahmeverzögerungen versandbereiter Waren kann die Verkäuferin eine angemessene Lagergebühr verlangen.
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Prüfung und Abnahme der Lieferung
9.1 Reklamationen sind innert 10 Tagen ab Lieferung bzw. Herstellung der Verkäuferin schriftlich an den Firmensitz zu melden.
9.2 Für komplette Anlagen, die von der Verkäuferin montiert werden, hat der Käufer ein Abnahmeformular zu unterschreiben. Darin sind allfällige Mängel und Nacharbeiten festzuhalten
9.3 Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller der Lieferantin umgehend Gelegenheit zu geben die Mängel so rasch als möglich zu beheben.
9.4 Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrags ist ausgeschlossen.
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Versand
10.1 Die Lieferung per Bahn erfolgt bei zu Talbahnstation als Frachtgut zu Lasten des Käufers. Eilgut- oder Express-Sendungen hat der Käufer zu übernehmen.
10.2 Porto- und Verpackungsspesen für Postsendungen werden dem Besteller weiterbelastet.
10.3 Der Autotransport versteht sich bis zur Baustelle soweit befahrbar. Bei erschwerten Zufahrtsverhältnissen hat der Käufer den Mehraufwand zu bezahlten.
10.4 Die Verkäuferin bestimmt jeweils die Art des Transports
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Montage
11.1 Die Montage umfasst den Aufbau des Schwimmbeckens ohne Anschlüsse an Strom, Wasser und Kanalisation.
Zu Lasten des Käufers gehen insbesondere folgende bauseitgen Leistungen: Aushub, Unterbau, Hinterfüllung, Spitzarbeiten und Mauerdurchbrüche, elektrische und sanitäre Installationen, Gärtner- und Umgebungsarbeiten sowie die Bauleitung.
11.2 Mit der Montage kann erst begonnen werden, wenn die Baustelle sämtliche im Baubeschreib und im Aushubplan verlangen Voraussetzungen erfüllt und die Platzbereitmeldungim Besitz der Verkäuferin ist.
11.3 Sind die bauseits verlangen Voraussetzungen nicht erfüllt und müssen die Monteure unverrichteter Dinge abziehen, so werden dem Käufer den Anfahrtswerg als zusätzlicher Spesenersatz berechnet.
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Garantie
12.1 Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag der Monate und beträgt:
- für alle Installationen und Apparate 2 Jahre
12.2 Die Verkäuferin verpflichtet sich, auf ausdrückliche Aufforderung hin, alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch als möglich nach ihrer Wahl instand zu stellen oder zu ersetzten. Zu diesem Zweck sind die bestandenen Teile an die Verkäuferin zu senden. Ortgebundene Apparate und Einrichtungen werden soweit als möglich an Ort und Stelle durch die Verkäuferin repariert. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin. Deplacementkosten gehen zu Lasten des Käufers.
12.3 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen
- für Anlagen, die an anderen als die vorgeschriebenen elektrischen Spannungen oder Stromaart angeschlossen oder die ganz allgemein unsachgemäss behandelt oder gebraucht worden sind.
- für Anlagen und Einrichtungen, die ohne Einwilligung der Verkäuferin demontiert oder an denen Reparaturversuche vorgenommen oder mutwillig beschädigt worden sind
- für Bestandteile oder komplette Anlagen, die nicht durch die Fachperson der Verkäuferin installiert wurden
- für Korrosionsschäden an Metallteilen, Pumpen und Aquarylauskleidung
- für Schäden infolge Terrainveränderungen und Tiere
- Verfärbungen der Folie infolge der Wasserhaltung der Käuferin und auf Grund Sonnencreme
Für den Standort des Beckens sowie die Beschaffenheit bzw. Unterbau gibt die Verkäuferin nur Empfehlungen. Statische Nachweise sind durch den Käufer zu erbringen.
12.4 Die Garantiefrist wird durch die Reparatur nicht unterbrochen.
12.5 Jeder weitere Anspruch des Käufers wegen mangelhafter Lieferung insbesondre auf Reduktion des Kaufpreises, Schadenersatz oder Rücktritt vor der Bestellung ist ausgeschlossen.
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Rücktritt
13.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so kann die Verkäuferin nach Ablauf einer 10-tätigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Käufer mind. 15% des Bestellungsbetrag als Annulationsentschädigung zu bezahlten. Allfällig bereit entstandener Fabrikations- und Lageraufwand sowie Transport- und Monatekosten sind vom Käufer zu bezahlen.
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Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist beim Firmensitz der Lieferantin bzw. Herstellerin.
Küssnacht am Rigi, März 2015